Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 30.01.2019 – 6 A 2720/17) soll ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen § 8 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen sei. Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf vorläufiges Hinausschieben nicht durchgesetzt, könne ein Hauptsacheverfahren nicht mehr erfolgreich sein.