Im Rahmen des Gesundheitsschutzes waren Entscheidungen über arbeitsschutzrechtliche Regelbegehungen und die Organisation der Begehungen nicht durch den Dienststellenleiter (sondern einen Dritten) getroffen worden. Zwar können eine rechtliche Verpflichtung zur Festlegung der Regelbegehungen und der organisatorischen Ausgestaltung bestehen. Aus einer solchen rechtlichen Verpflichtung ergebe sich jedoch nicht eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme (durch Unterlassen). Solange der Dienststellenleiter keine Maßnahme treffen, fehle es am Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung des Personalrates. Ein Untätigbleiben oder ein Unterlassen der Dienststelle könne nur dann der Mitbestimmung unterliegen, wenn das Gesetz die Versagung, Untersagung oder Ablehnung einer Maßnahme ausdrücklich für mitbestimmungspflichtig erkläre.