Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ist im Urteil vom 31.01.2019 (1 VB 51/17) hiervon ausgegangen. Der Gesetzgeber habe nach den vorliegenden Erkenntnissen davon ausgehen können, dass für die Gruppen von unterschiedlichen Belastungen ausgegangen werden könne. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass es in erster Linie Aufgabe der polizeilichen Vollzugsorgane ist, Widerstand zu brechen. Dazu sind sie aufgrund der spezielleren Ausbildung und der auf eskalierende Situationen eher ausgerichteten Ausstattung (z. B. dem routinemäßigen Führen von Schusswaffen) regelmäßig besser in der Lage. Der Umstand, dass auch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in signifikantem Umfang vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausschieden, stünde dem nicht entgegen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies Folge der dienstlichen Belastung sei.