Nach § 8 Abs. 2 BGG LSA haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf die Verhinderung oder die Beseitigung von benachteiligenden Maßnahmen und Regelungen. Als angemessene Vorkehrungen zur Beseitigung oder Verhinderung einer Diskriminierung seien nur notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen anzusehen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellten. Im Sinne vom § 4 Abs. 3 BGG LSA belaste die Bereitstellung eines Schriftdolmetschers eine Hochschule unverhältnismäßig. Nach Art. 2 UN-BRK bedeuten angemessene Vorkehrungen notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellten und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich seien, vorgenommen würden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben könnten. Im entschiedenen Fall hätte die Bereitstellung von zwei Schriftdolmetschern die gesamten finanziellen Mittel, die für Assistenten zur Verfügung stehen, aufgebraucht. Dies wurde als unverhältnismäßig angesehen.