Nachdem in einem Konkurrentenstreitverfahren dem Antrag des Antragstellers stattgegeben wurde, entschied sich der Dienstherr zum Abbruch des Verfahrens. Der hiergegen gerichtete Antrag hatte Erfolg. Das bloße Verstreichen von etwa 2 Kalenderjahren rechtfertige den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens isoliert nicht. Im konkreten Fall gebe es mehrere als geeignet angesehen Bewerberinnen und Bewerber. Die Zeitdauer allein sei hingegen nicht relevant. Klargestellt hat das Oberverwaltungsgericht, dass die Prüfung der Möglichkeit einer anderweitigen Besetzung der Stelle ebenfalls keinen den Abbruch rechtfertigenden sachlichen Grund darstellt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Dienstherr sich für eine anderweitige Besetzung der Stelle (etwa durch Umsetzung) entschieden habe.