Verhinderung

Wann ein Fall einer Verhinderung eines Personalratsmitglieds bezogen auf die Teilnahme an einer Personalratssitzung vorliegt, bereitet in der Praxis nach wie vor Probleme.

In dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23.08.2018 (OVG 60 PV 8.17) entschiedenen Verfahren hatte ein ordentliches Personalratsmitglied an einer Sitzung nicht teilgenommen, weil es zeitgleich als Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an einer Anhörung eines schwerbehinderten Beschäftigten teilnahm. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg liege eine Verhinderung eines Personalratsmitglieds (nur) vor, wenn ein Mitglied der Personalvertretung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sei, sein Amt auszuüben. Maßgeblich wäre der objektive Tatbestand der Verhinderung. Dem Personalratsmitglied sei insofern weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen eingeräumt. Die Wahrnehmung von Aufgaben für die Schwerbehindertenvertretung stelle sich nicht als gleichwertige gesetzliche Pflichtaufgabe, sondern als fakultative Aufgabe dar. Diese müsse hinter die Pflichtaufgabe der Teilnahme an der Sitzung des Personalrats zurücktreten. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg gebe es weder eine gesetzliche Verpflichtung der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an einer Anhörung des Arbeitnehmers noch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem BEM-Verfahren.