Umstritten ist, wann eine Untersuchungsanordnung allein auf Fehlzeiten gestützt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist in einem Beschluss vom 17.12.2018 (6 B 1612/18) davon ausgegangen, dass eine Untersuchungsanordnung zur Erhebung eines Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung auf die erhebliche Dauer von Fehlzeiten im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gestützt werden könne. Für Polizeivollzugsbeamte gelte nichts Abweichendes. Bedenken an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Untersuchungsanordnung bestünden nicht. In der Untersuchungsanordnung müssten Art und Umfang bei allgemeiner Untersuchung nicht festgelegt werden.
Abweichendes gelte, wenn zugleich fachärztliche Zusatzbegutachtungen angeordnet werden sollen. Fehlzeiten seien zur Begründung einer solchen Begutachtungsanordnung nicht ausreichend. Zudem müsse sich eine solche Anordnung an Rechtsgrundsätzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 (2 B 80.13) messen lassen.