Wie wichtig dabei eine aktuelle Verwendungsprüfung ist, unterstreicht die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 25.03.2022 (2 A 232/19). In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Verwendungsprüfungen zwar durchgeführt werden, zwischen der Verwendungsprüfung und dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand/ dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aber erhebliche Zeit vergeht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun klargestellt, dass zwischen Verwendungsabfrage und einer anschließenden Versetzung in den Ruhestand kein allzu langer Zeitraum vergehen darf. Nur so ist gewährleistet, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Möglichkeit erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht legt zu Grunde, dass eine Suche des Dienstherrn aktuell freie Dienstposten aber auch solche, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind, erfassen muss. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Zeitraums, für den die Verwendungsabfrage erfolgt ist, regelmäßig sind dies sechs Monate, fehlt es an einer aktuellen Verwendungsprüfung. Der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand ist dann, soweit nicht im Ausnahmefall aus gesundheitlichen Gründen eine anderweitige Verwendung nicht in Betracht kommt, aufzuheben.