Konflikte sind typische Ausgangssachverhalte für Versetzungen von Beamtinnen und Beamten. Wie wichtig es ist, einen kühlen Kopf zu bewahren, zeigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes.
Bei Störung der reibungslosen Zusammenarbeit durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses liege regelmäßig eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vor, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen habe. Wenn nach Lage des Falls die Beseitigung der Beeinträchtigung des Dienstbetriebes die Versetzung eines der Beteiligten geboten erscheinen lasse, begründe dies ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung.
Auch wenn es auf das Verschulden dem Grunde nach nicht ankomme, sei in der Rechtsprechung geklärt, dass das Verschulden eines Beteiligten für die Ermessensausübung des Dienstherrn bedeutsam ist. Wenn eine Person allein Unstimmigkeiten verursache, wäre es in der Regel ermessensfehlerhaft, das „Opfer“ zu versetzen. Soweit der zu versetzende Beamte am Konflikt beteiligt gewesen sei, gelte dies nicht.
Im entschiedenen Fall hätten Spannungen vorgelegen, die eine reibungslose Zusammenarbeit gefährdeten und eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes begründeten. Hier sei der Kläger an diesem Zustand auch beteiligt gewesen. Er habe seine Kollegen und Vorgesetzte persönlich kritisiert, angegriffen und nicht zuletzt durch die teils scharfe sowie konfrontative Wortwahl seiner Äußerungen aktiv zur Aufrechterhaltung und Intensivierung der Spannungen beigetragen. Im Einzelfall habe daher nicht geklärt werden müssen, wer welche Beiträge geleistet hat.
Entscheidend im Verfahren waren damit einzelne Erklärungen des Beamten (und deren Würdigung).
Zweifeln ausgesetzt ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichtes, auf die amtsangemessene Verwendung käme es für die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht an. Es mag sein, dass der Versetzung eine Dienstpostenübertragung folgt. Wenn eine amtsangemessene Verwendung aber nicht möglich ist, kann die konkrete Versetzung nicht rechtmäßig sein.