In dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 27.11.2019 (2 B 310/19) entschiedenen Verfahren war einer Beamtin durch ihre Dienststelle Urlaub bewilligt worden. Sie hat im Vertrauen hierauf eine Reise gebucht. Nach Abordnung zur Aufstiegsausbildung ging man dort davon aus, dass diese Bewilligung keinen Bestand mehr habe.
Eine Abordnung ändert nach der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes nichts an der Bewilligung von Urlaub. Dies gelte auch für Fälle der Abordnung zur Absolvierung der Aufstiegsausbildung. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung von Erholungsurlaub lagen nach der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes nicht vor. Dringende dienstliche Gründe sollen sich nicht aus der Entscheidung des Verordnungsgebers ergeben, während eines Studiums den Urlaub in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.