Mit Beschluss vom 11.04.2017 (2 VR 2/17) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Einstellungsbewerber die Beweislast für die erforderliche gesundheitliche Eignung tragen. Während im Falle des bestehenden Beamtenverhältnisses der Dienstherr darlegungs- und beweisbelastet sei, trage der Bewerber bis zur Einstellung das Risiko der Nichterweislichkeit der gesundheitlichen Eignung.